USV e.V. | Geschäftsführer: Norbert Hegger, Deversdonk 16, 47929 Grefrath norbert.hegger@usv-info.de

USV Mitgliedschaft

Ihr Vorteil einer USV-Mitgliedschaft:

  • Jahresmitgliederversammlung
  • Rahmenverträge für Mitglieder
  • Mitgliederinformation
  • USV Homepage
  • Mitwirkung bei Produktgestaltungen
  • Mitwirkung bei Vertragsgestaltungen
  • Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden

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Satzung

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Vorwort: Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), jedoch mit Rücksicht auf die bessere Lesbarkeit, wurde auf die separate Auflistung der Titel/Funktionen in der weiblichen und diversen Form verzichtet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt den Namen: Unternehmervereinigung selbständiger Versicherungskaufleute im AXA-Konzern e.V. (USV).
2)    Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1)    Der Verein bezweckt:
a)    die Herstellung und Stärkung der kollegialen Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den hauptberuflichen, selbständigen Vermittlern der Gesellschaften des AXA-Konzerns sowie die Mitarbeit und Erörterung aller Mitglieder betreffenden grundsätzlichen Probleme,
b)    die Schaffung eines Bindegliedes zwischen hauptberuflichen, selbständigen Vermittlern und den Gesellschaften des AXA-Konzerns,
c)    die Förderung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vereinsmitgliedern und den Gesellschaften des AXA-Konzerns
d)    den Kontakt zu nationalen und internationalen berufsständischen Verbänden.
2)    Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
3)    Die USV-Datenschutzerklärung ist Bestandteil dieser Satzung zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§ 3 Mitgliedschaft

1)    Die USV ist dem Arbeitskreis Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV) angeschlossen und Mitglied im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK). Die USV Mitglieder haben gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung die Mitgliedschaft im BVK.
2)    Mitglied kann jede hauptberuflich, selbständige Vertretung als natürliche Person, Personengesellschaft (GbR, KG, oHG, etc.) oder juristische Person (AG, GmbH, etc.) werden, die in einem Vertragsverhältnis zu den Gesellschaften des AXA-Konzerns stehen. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Annahme entscheidet. Unter Zustimmung des USV-Mitglieds kann eine auf seine hauptberufliche, selbständige Vertretung im AXA-Konzern reversierter selbständiger Handelsvertreter für die Dauer dieser Tätigkeit Mitglied werden. Gleiches gilt für den angestellten Vertriebsaußendienst (VAD) eines USV-Mitglieds.
3)    Jedes rechtmäßige Mitglied kann nach Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder als Vertriebs-Außendienstler eines USV Mitglieds, freiwilliges Mitglied bleiben, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Stimmrecht, sofern das Mitglied nicht mehr in der Versicherungsbranche jeglicher Art tätig ist oder Provisionen erhält, es sei denn, er ist für eine AXA/DÄF Agentur tätig oder erhält von ihr Provisionen.
4)    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft entfallen. Mit jeder Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Vereinszugehörigkeit.
5)    Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
6)    Den Ausschluss eines Mitglieds kann der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitglieds beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. vorsätzlicher Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtzahlung des Beitrages). Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Vorstandssitzung zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Jedes Mitglied kann den Verein in Angelegenheiten in Anspruch nehmen, die von allgemeinem Interesse sind. Zwischen dem einzelnen Mitglied und den Gesellschaften des AXA-Konzerns anstehende persönliche Probleme sollten unter diesen geregelt werden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so kann der Verein um Vermittlung ersucht werden.
2)    Die Angehörigen verstorbener Mitglieder sind berechtigt, den Beistand des Vereins in Anspruch zu nehmen.
3)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.

§ 5 Beitrag

1)    Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag gemäß der gültigen Beitragsordnung zu zahlen.
2)    Für außergewöhnliche Ausgaben können die benötigten Gelder im Umlageverfahren erhoben werden. Eine Umlage bedarf einer besonderen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Austritt aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung einer Umlage.

§ 6 Organe des Vereins

1)    Organe des Vereins sind
a.)    die Mitgliederversammlung,
b.)    der Vorstand und
c.)    der Beirat.
2)    Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1)    Einmal jährlich ist vom Vorsitzenden eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die insbesondere über den Beitrag, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen beschließt.
2)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und/oder per E-Mail.
3)    Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit kurzer Begründung dem Vorsitzenden eingereicht werden.
4)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Ein Antrag auf Satzungsänderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung und Tagesordnung schriftlich und/oder per E-Mail vorzulegen. Für einen Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5)    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ferner ist er hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt. Diese Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Gegenstandes schriftlich und/oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen.
6)    Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
7)    Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der erste Stellvertreter. Sind beide verhindert, ist ein von den übrigen Vorstandsmitgliedern mit Mehrheit gewählter Stellvertreter der Versammlungsleiter.
8)    Zwei Revisoren sind aus der Mitgliederversammlung für zwei Jahre jeweils neu zu wählen. Sie prüfen alljährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
9)    Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 8 Der Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus
a)    dem Vorsitzenden,
b)    dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c)    dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d)    mindestens zwei weiteren Stellvertretern, maximal jedoch sieben Stellvertretern, davon mindestens einen von der DÄF-Organisation (Deutsche Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG),
e)    dem Geschäftsführer

2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter (§ 8 Abs. 1) a) - e.). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder einem Stellvertreter oder bei Verhinderung des Vorsitzenden von dem Geschäftsführer und zwei Stellvertretern gemeinsam vertreten.
3)    Der Vorstand wird durch die Mitglieder bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jede Vertriebsdirektion (VTD) soll möglichst mit zumindest einem Vorstandsmitglied repräsentiert werden. Bei der Auswahl von Vorstandskandidaten soll der Beirat mitwirken     

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt
a.)    der Vorsitzende
b.)    der 2. stellvertretende Vorsitzende
c.)    bis zu drei weiteren Stellvertretern

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
a.) der 1. stellvertretende Vorsitzenden
b.) bis zu vier weiteren Stellvertretern

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt

4)    der Geschäftsführer wird durch den Vorstand (§26 BGB) mit einer 2/3 Mehrheit gewählt. Wobei der Geschäftsführer bei der Wahl nicht stimmberechtigt ist.
5)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Neuwahl zu bestellen.
6)    Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies fünf Vorstandsmitglieder beantragen.
7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Alle Vorstandsmitglieder sind hierbei gleichberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen und vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
8)    Der Vorstand kann Mitglieder mit Sitz ohne Stimme im Vorstand bestellen.
9)    Die Mitglieder des Vorstands (§ 8 Abs. 1) erhalten im Rahmen der bestehenden Vergütungs-/Aufwandsordnung eine angemessene Pauschale.
Der Vorstand haftet für Schäden gegenüber den Mitgliedern gegenüber dem Verein, die sie bei Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Euro 25.000,00 pro Fall. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsarbeit, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 9 Der Beirat, regionale Gebietssprecher und Wahlen

A.)    AXA Gesellschaften

1)    Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen Fragen seiner Tätigkeit.
2)    Der Beirat wird vom Vorstand zu gemeinsamen Sitzungen einberufen. Je nach Tagesordnung können die Beiräte von AXA-Gesellschaften und DÄF auch getrennt oder einzeln berufen und zu den Verhandlungen des Vorstands mit den Vorständen der AXA-Gesellschaften bzw. der DÄF hinzugezogen werden
3)    Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a)    zwei gewählten Vertretern jeder Vertriebsdirektion (VTD),
b)    einem Sprecher der AXA-Landesdirektion E.C.A Leue (Dortmund),
c)    einem gewählten Jungunternehmersprecher jeder Vertriebsdirektion
d)    die jeweiligen Geschäftsfeldbeirat (GFB)- /Beirat-/Arbeitskreis-Leader und maximal zwei aus dem jeweiligen GFB-/Beirat-/Arbeitskreis-Mitgliedern
e)    den Ehrenvorsitzenden
f)    den Ehrenbeiratsmitgliedern/Ehrenvorständen anlässlich der Beiratstagung im Zusammenhang mit der ordentlichen Mitgliederversammlung

B.)    DÄF (Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG)

1)    Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen Fragen seiner Tätigkeit.
2)    Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1 stellvertretender Vorsitzender aus der DÄF-Organisation,
2 Vertreter des stellvertretenden Vorsitzenden aus der DÄF-Organisation,
9 Sprecher der Regionalbereiche (bei Verhinderung deren Vertreter),
2 Sprecher der Service-Center-Leiter,
2 Sprecher der Service-Center-Mitglieder,
2 Sprecher der Einzelrepräsentanten,
Ehrenbeiratsmitglieder der DÄF-USV,
DÄF-Mitglieder der GFBen/Beiräten/Arbeitskreisen

C.)    Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Beirat zu berufen. Der Vorstand hat das Recht, verdiente Vorstands- und Beiratsmitglieder zu Ehrenbeiratsmitgliedern, Ehrenvorständen sowie zum Ehrenvorsitzenden zu ernennen

D.)    Regionale Gebietssprecher und Wahlen

Die Einberufung der regionalen Mitgliederversammlungen (VTD oder GD) in Präsenz oder digital unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den VTD-Sprecher/GD-Sprecher schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen. Hierbei werden auch die Wahlen der regionalen Sprecher (VTD-Sprecher/GD-Sprecher und stellvertretende GD-Sprecher/VTD-Jungunternehmersprecher) durchgeführt. Diese Wahlen müssen bis vier Wochen vor der Beiratstagung im Frühjahr durchgeführt werden. Die Wahlperiode beträgt zwei 2 Jahre.

Gewählt werden:
a)    ein Sprecher je Gebietsdirektion (GD) von den Mitgliedern der Gebietsdirektion (GD)
und ein Stellvertreter je Gebietsdirektion (GD), sowie höchstens pro Regionalmanagerbereich einen weiteren Stellvertreter, von den Mitgliedern der Gebietsdirektion zur Unterstützung des GD-Sprechers. Diese Wahlen müssen bis zu vier Wochen vor der Beiratstagung im Frühjahr durchgeführt werden
b)    die VTD-Sprecher, maximal zwei je VTD und bis zu vier Stellvertretern je VTD von den
GD Sprechern und deren Stellvertretern,
c)    maximal zwei VTD-Jungunternehmersprecher von den GD-Sprechern inklusive deren Stellvertretern,
d)    für den Bereich der DÄF-USV werden die RB-Sprecher von den Mitgliedern des RB gewählt, die Vertreter der verschiedenen Repräsentantengruppen (SC-Leiter, SC-Mitglieder, Einzelrepräsentanten) von der jeweiligen Gruppe und die beiden „Vertreter des stellvertretenden Vorsitzenden aus der DÄF-Organisation“ von den Mitgliedern des DÄF-Beirats

§ 10 Vereinsvermögen

1)    Die dem Zweck des Vereins dienenden Ausgaben werden durch die Beiträge und eventuelle Umlagen der Mitglieder gedeckt.
2)    Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Erreichung des Zwecks des Vereins verwendet werden.
3)    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten die Geschäftsführung des Vereins belasten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1)    Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung (gem. § 7 der Satzung) oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2)    Für den Fall einer beschlossenen Auflösung werden der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 1. stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB.
3)    Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vermögens beschließt die Auflösungsversammlung.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.April 1998 beschlossen sowie am 21.11.2000, 23.11.2003, 21.11.2004, 19.11.2005, 14.11.2009, 05.11.2016, 17.11.2018, 09.11.2019, 03.11.2022 in der vorliegenden Form abgeändert. Der Verein wurde am 18. September 1998 unter der Nr. VR 12913 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Abgeänderte Satzungen sind mit Datum der Eintragung ins Vereinsregister wirksam


Nicht Bestandteil der Satzung:
Hinweis
Die vorstehende Satzung, die von der Mitgliederversammlung vom 03.11.2022 beschlossen wurde, wurde am 30.03.2023 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.